AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen, die die Indulaser AG auf Bestellung, im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Indulaser AG und dem Kunden sind mit nachstehender Priorität die folgenden Normen verbindlich:

- besondere schriftliche Vereinbarungen

- die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

- für allfällige Beratungsdienstleistungen die Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)

- für werkvertragliche Vereinbarungen die Art. 363 ff. OR.

Diese allgemeinen Lieferbedingungen haben auch dann Geltung, wenn sie nicht ausdrücklich anerkannt werden. Die Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, wird, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.

2. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn sämtliche zur Auftragsausführung notwendigen Weisungen erteilt und Angaben gemacht sowie die Materiallieferungen erfolgt sind. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf höherer Gewalt beruhenden Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, (oder eines durch ihn beauftragten Dritten), so wird eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

3. Übergang von Nutzen und Gefahren

Nutzen und Gefahr an den Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten der Indulaser AG erfolgt.

4. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung

Die Angebote und Preise der Indulaser AG verstehen sich netto ab Werk Steinach unter der Voraussetzung fracht- und spesenfreier Anlieferung der zu verarbeitenden Gegenstände. Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden. Die Preisfestlegungen der Indulaser AG sind freibleibend und stützen sich auf die Kosten für Löhne, Materialien, Energie usw. im Zeitpunkt der Ausstellung der Angebote. Sollten sich dieselben bis zum Zeitpunkt der Lieferung wesentlich verändern, behält sich die Indulaser AG eine Erhöhung der Preise vor. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.

5. Zahlungsbedingungen

Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Die Indulaser AG ist berechtigt, die Ware nur Zug um Zug gegen Bezahlungan den Kunden herauszugeben. Für Zahlungen, die binnen 30 Tagen nicht erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage - ohne weitere Mahnung –Verzugszins in der Höhe von 5% p.a. geschuldet. Minderung der Kreditwürdigkeit bewirkt sofortige Fälligkeit der Zahlung. Wir behalten uns für diesen Fall vor, weitere Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung auszuführen.

6. Gewährleistung

Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach deren Auslieferung zu prüfen. Beanstandungen irgendwelcher Art müssen sofort, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber der Indulaser AG erklärt werden, ansonsten die Ware als genehmigt gilt. Die Indulaser AG leistet Gewähr für branchenübliche Qualität ihrer Lieferungen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergang von Nutzen und Gefahr. Jede kundenseitige Weiterverarbeitung schliesst, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Indulaser AG, die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus. Sofern allfällige Mängel rechtzeitig gerügt wurden, ist der Indulaser AG Gelegenheit für eine eingehende Nachkontrolle zu geben. Bei einer Anerkennung der Beanstandung durch die Indulaser AG erfolgt die kostenlose Fehlerbehebung im Werk der Indulaser AG. Hierfür ist ihr eine angemessene Frist einzuräumen. Für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste etc. ist die Haftung der Indulaser AGausdrücklich ausgeschlossen. Bei Anlieferung von ungeeignetem oder fehlerhaften Grundmaterial entfällt jede Haftung für eine Qualitätsverschlechterung. Die Indulaser AGbehält sich vor, die diesfalls entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ebenso entfällt jegliche Haftung der Indulaser AG, sofern die Qualitätseinbussen auf falsche Angaben über das Grundmaterial seitens des Kunden zurückzuführen sind oder vom Kunden eine für das Grundmaterial ungeeignete Bearbeitung verlangt wird.Für allfälligen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderungen usw. sowie für eventuelle Beeinträchtigung der Mass- und Passgenauigkeit wird kein Kostenersatz geleistet. Ersatz für bei der Bearbeitung unbrauchbar gewordenes Material ist ausgeschlossen.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für allfällige Klagen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Indulaser AG. Dieser Vertrag untersteht materiellem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.